Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2026-10-05
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Simon Schröder für Beratungs- und Engineering-Leistungen im Bereich Daten- und Lakehouse-Plattformen, insbesondere Databricks.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Simon Schröder, Luxemburger Allee 33, 45481 Mülheim an der Ruhr (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungs-, Konzeptions- und Engineering-Leistungen.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder in einer Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website ist kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
(2) Das kostenlose 30-minütige Erstgespräch ist unverbindlich. Es begründet keine Leistungs- oder Zahlungspflichten.
(3) Der Auftragnehmer erstellt auf Anfrage ein individuelles Angebot in Textform. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot in Textform (zum Beispiel per E-Mail) annimmt oder der Auftragnehmer eine Bestellung des Auftraggebers in Textform bestätigt.
(4) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Mehraufwand, der dadurch entsteht, wird nach § 4 vergütet.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) Art, Umfang und Liefergegenstände der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Typische Leistungen sind Analysen und Berichte (zum Beispiel Kostencheck, Plattformvergleich, Zweitmeinung), Konzepte (zum Beispiel Migrationskonzept), die begleitete Umsetzung von Plattformen sowie laufende Engineering-Leistungen und Beratung auf Stundenbasis.
(2) Leistungen mit einem im Angebot fest definierten Liefergegenstand (insbesondere Berichte und Konzeptdokumente) werden als Werkleistung erbracht. Begleitete Migrationen, Engineering on Demand und Beratung auf Stundenbasis werden als Dienstleistung erbracht; hier schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Abweichende Einordnungen im Angebot haben Vorrang.
(3) Empfehlungen, Bewertungen und Einsparpotenziale beruhen auf den zum Zeitpunkt der Analyse verfügbaren Informationen sowie auf Preisen, Produkteigenschaften und Roadmaps der Plattformanbieter (zum Beispiel Databricks, Microsoft). Deren Änderungen liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Prognostizierte Einsparungen sind Schätzungen und keine Zusicherung.
(4) Die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
(5) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen persönlich und ist bei Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung frei, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er ist nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegt keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Art der Ausführung.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise: Festpreise für Pakete oder Stunden- beziehungsweise Tagessätze für Leistungen nach Aufwand. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Festpreisleistungen werden nach Übergabe beziehungsweise Abnahme des Liefergegenstands abgerechnet. Leistungen nach Aufwand werden monatlich nachträglich auf Grundlage eines Tätigkeitsnachweises abgerechnet.
(3) Leistungen werden grundsätzlich remote erbracht. Wünscht der Auftraggeber eine Leistungserbringung vor Ort, werden Reisekosten ab dem ersten Kilometer gesondert berechnet: 0,50 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) beziehungsweise Bahnfahrt 2. Klasse nach Beleg sowie notwendige Übernachtungs- und Parkkosten nach Beleg. Reisezeit wird zu 50 % als Arbeitszeit berechnet. Abweichende Vereinbarungen im Angebot haben Vorrang.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug; es gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
(5) Kosten der vom Auftraggeber genutzten Cloud- und Plattformdienste (zum Beispiel Databricks- oder Azure-Verbrauch), die bei der Leistungserbringung in seiner Umgebung entstehen, trägt der Auftraggeber unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 5 Leistungserbringung und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Die Leistungen werden remote oder, soweit vereinbart, vor Ort beim Auftraggeber erbracht. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner und Zugänge bereit (zum Beispiel Lesezugriff auf die Databricks-Umgebung). Zugänge sind auf den für die Leistung erforderlichen Umfang zu beschränken.
(3) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten und Systeme verantwortlich. Änderungen an produktiven Systemen werden nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber vorgenommen.
(4) Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber seine Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand kann nach Aufwand berechnet werden.
(5) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 6 Abnahme und Mängelrechte
(1) Werkleistungen nach § 3 Abs. 2 werden nach Übergabe abgenommen. Der Auftraggeber prüft den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und teilt erkennbare Mängel in Textform mit. Erklärt er innerhalb dieser Frist keine Abnahmeverweigerung unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer bei der Übergabe gesondert hin.
(2) Bei Mängeln einer Werkleistung leistet der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 7.
(3) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(4) Bei Dienstleistungen bestehen keine Mängelrechte im Sinne des Werkvertragsrechts. Der Auftragnehmer wird jedoch erkennbar fehlerhafte Arbeitsergebnisse, die auf seine Leistung zurückgehen, im Rahmen des Auftrags ohne zusätzliche Vergütung korrigieren, sofern der Auftraggeber sie unverzüglich nach Kenntnis anzeigt.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 3) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (zum Beispiel Berichte, Konzepte, Code, Konfigurationen) ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Ziel ist, dass das Team des Auftraggebers die Ergebnisse ohne den Auftragnehmer weiter betreiben kann.
(2) Vorbestehendes Know-how, allgemeine Methoden sowie wiederverwendbare Werkzeuge, Vorlagen und Code-Bausteine des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum; der Auftraggeber erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit sie Teil der Arbeitsergebnisse sind.
(3) Für eingesetzte Open-Source-Komponenten gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Angebote Dritter, Architekturunterlagen und Daten, streng vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über einzelne Pakete oder Projekte enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Verträge über laufende Leistungen ohne feste Laufzeit (zum Beispiel Engineering on Demand) können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Bei Vertragsende werden bis dahin erbrachte Leistungen nach Aufwand oder anteilig abgerechnet. Der Auftragnehmer übergibt die bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse und entfernt seine Zugänge zu den Systemen des Auftraggebers; überlassene Unterlagen und Daten gibt er zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erfolgt nach der DSGVO. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung dieser Website.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten (zum Beispiel bei Arbeiten in dessen Datenplattform), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Mülheim an der Ruhr. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(5) Diese AGB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.